Umgangspfleger

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Amtsgericht Musterstadt

Musterstraße 1

12345 Musterstadt

 

Abteilung für Familiensachen

- Geschäftsstelle -

Betrifft: Antrag auf Einrichung einer Umgangspflegschaft

 

 

10.12.2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Beschluss vom 10.08.2023 regelte das Amtsgericht in der Familiensachen - 1 F 122/23 - den Umgang zwischen mir und meiner Tochter Lisa Traurig / meinem Sohn Max Traurig, geboren am xx.yy.2018.

Der Umgang sollte laut Beschluss des Gerichtes in den ungeraden Wochen aller 14 Tage von Freitag 16 Uhr bis Sonnabend 16 Uhr stattfinden.

Leider sind seitdem nur zwei Umgangstermine realisiert worden. Die anderen Umgangstermine wurden von der Mutter / dem Vater, bei der das Kind lebt, kurz vor dem Termin mit der Begründung abgesagt, das Kind sei krank, bzw. das Kind wolle nicht zum Vater / zur Mutter.

 

Das Gericht hat für den Fall der Nichteinhaltung der Umgangsregelung die Verhängung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft gegen den schuldhaft handelnden Elternteil angedroht.

Die Verhängung eines solchen Ordnungsmittel könnte ich aktuell wegen der Verletzung des Beschlusses durch die Mutter / den Vater beantragen, allerdings möchte ich zum jetzigen Zeitpunkt davon absehen, da sich dies auf mein Kind, dessen Wohl mir sehr am Herzen liegt, negativ auswirken könnte.

Durch meinen Anwalt / durch Informationen in Internet bin ich darauf aufmerksam geworden, dass es in solchen Fällen sinnvoll sein kann, wenn das Gericht gemäß §1684 BGB Absatz 3 Umgangspflegschaft anordnet und die Mutter / der Vater auf diese Weise wirksam zur Einhaltung der Umgangsregelung angehalten wird.

 

§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) ...

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html

 

 

Daher beantrage ich hiermit die Einrichtung einer Umgangspflegschaft.

 

Für die Übernahme der beantragten Umgangspflegschaft hat sich Herr / Frau Durch-Blick bereit erklärt.

Diese´/r wurde mir von Herrn Peter Thiel - Leiter der Fortbildung "Umgangspflegschaft und Begleiteter Umgang im familiengerichtlichen Kontext" empfohlen.

Herr Thiel ist seit über 20 Jahren als Umgangspfleger tätig und führt seit vielen Jahren Fortbildungen zu diesem Thema durch.

http://umgangspfleger.de/fortbildung.html

 

Frau / Herr Durch-Blick hat an einer solchen Fortbildung teilgenommen und erhält - wie mir mitgeteilt wurde - bei schwierigen Fragen fachlichen Support von Herrn Thiel.

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

Paul Musterlich

Musterstraße 28 b

12345 Musterstadt

Telefon: ... / .....

Mail: paul.musterlich28b@web.de