Umgangspfleger

Das Internetportal für professionelle Umgangspfleger in Deutschland
Ein Projekt des Arbeitskreis Umgangspflegschaft
Ansprechpartner:
Peter Thiel
Systemischer Berater / Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Sprecher der Fachgruppe "Systemisch-lösungsorientierte Arbeit im Kontext familiengerichtlicher Verfahren bei der DGSF"
Unsere fachpolitischen Forderungen:
1. Gesetzliche Klarstellung, dass der Umgangspfleger (Ergänzungspfleger) auch für den im Rahmen seiner Bestellung durch das Amtsgericht entstehenden Zeitaufwand (Fahrtzeiten, Verpflichtung) vergütet wird.
2. Erhöhung des Vergütungssatzes von 33,50 € je Stunde auf 50,00 € je Stunde bei abgeschlossenen Hochschulstudium.
BGB § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html

© Stefan Kühn - http://www.webkuehn.de/
Post zum Thema Umgangspflegschaft
Umgangspfleger gelistet nach Postleitzahlen:
An gut geführten Amtsgerichten können Sie in der Geschäftsstelle auf Anfrage eine aktuelle Liste von Fachkräften erhalten, die sich für die Übernahme von Umgangspflegschaften im Gerichtsbezirk bereit erklärt haben oder bereits als Umgangspfleger tätig sind.
Da es an einigen Amtsgerichten noch an kompetenten Fachkräften für die Übernahme von Umgangspflegschaften mangelt, hilft Ihnen das hier aufgerufene Fachkräfteportal bei der Suche nach geeigneten Fachkräften, bzw. bietet kompetenten Fachkräften die Möglichkeit sich vorzustellen.
Sind Sie an einer Tätigkeit als Umgangspfleger interessiert? Dann melden Sie sich bitte bei uns. Wir erhalten ständig aus allen Teilen Deutschlands Nachfragen nach geeigneten Fachkräften für die Übernahme von Umgangspflegschaften. Bei Bedarf erhalten Sie von uns eine kompetente Einarbeitung in die Thematik und laufende Supervision während einer vom Gericht angeordneten Umgangspflegschaft.
Kontakt:
Arbeitskreis Umgangspflegschaft
Peter Thiel
Telefon: (030) 499 16 880
Funk: 0177-6587641
E-Mail: info@umgangspfleger.de
Internet: www.umgangspfleger.de
Bürozeit:
Montags bis Freitag
von 10 - 12 Uhr
unter (030) 499 16 880
Außerhalb der angegebenen Bürozeit nur unregelmäßig oder über Funk zu erreichen.
Beratungszeiten:
In der Regel werktags 13 bis 19 Uhr (nur nach telefonischer Voranmeldung). Bei dringendem Bedarf auch zu anderen Zeiten oder Sonnabends.
Adresse:
Arbeitskreis Umgangspflegschaft
c/o Peter Thiel
Beratungspraxis
Wollankstr.133
13187 Berlin (Nähe Breite Straße, Rathaus Pankow)
Bus 107, 155, 250, 255; Tram M 1 (aussteigen Rathaus Pankow); S-Bahnhof Wollankstraße, 15 Minuten Fußweg oder U- und S-Bahnhof Pankow, 20 Minuten
Hilfreiche Angebote im Internet:
Fachverband Begleiteter Umgang Berlin - www.begleiteter-umgang-berlin.de
Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.V. (DAJEB) - www.dajeb.de
Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie - www.dgsf.org
Verband Anwalt des Kindes - www.v-a-k.de